Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil (4 AZR 467/16) abgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 467/16
Datum
22.03.2017
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR467.16.0
Quelle
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und setzte die Kosten der Klägerin fest. Die Entscheidung stützt sich auf den Verzicht sowie die rechtliche Prüfung der Vorinstanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn sie keinen hinreichenden rechtlichen Angriffspunkt gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz darlegt.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht im Tenor nichts Abweichendes bestimmt.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf die Entscheidung des Parallelverfahrens Bezug nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO).

4

Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe enthebt das Gericht nicht von seiner Pflicht zur rechtlichen Prüfung des Rechtsmittels; das Gericht trifft die Entscheidung nach eigener rechtlicher Bewertung.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 216/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 52/15, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 52/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht

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