Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Bezug auf Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 466/16
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR466.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die außer- oder innergerichtliche Verzichtserklärung auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist wirksam und ermöglicht dem Gericht, das Verfahren ohne erneute Darstellung des Tatbestands zu entscheiden.
Bei wirksamem Verzicht kann das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Entscheidungsgründe eines einschlägigen Parallelverfahrens Bezug nehmen, soweit die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen.
Wird die Revision in der Sache zurückgewiesen, kann der unterlegene Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt werden.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne zusätzliche Feststellungen zur Sachverhaltsdarstellung abweisen, wenn durch den Verzicht der Parteien keine entscheidungserheblichen Umstände unaufgeklärt bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 275/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 48/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 48/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht