Revision im Arbeitsrecht gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 464/16
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR464.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Zurückweisung der Revision trägt diese die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht dies nach Maßgabe von § 72 Abs. 5 ArbGG sowie den maßgeblichen Verweisnormen der ZPO berücksichtigen und das Verfahren darauf stützen.
Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von der Pflicht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen; der Verweis auf ein Parallelverfahren kann die Entscheidungsgrundlage ergänzen, ersetzt die rechtliche Prüfung jedoch nicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 251/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 46/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 46/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht