Treffer
BAG Urteil

Revision des Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 375/17)

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 375/17
Datum
11.07.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR375.17.0
Quelle
Der Beklagte ließ Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen einlegen. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten mit Verweis auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Revisionsrügen keinen Erfolg haben und die Entscheidung der Vorinstanz Bestand hat.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Soweit die Parteien mit Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, kann das Gericht die Entscheidung unter Verweis auf das Parallelverfahren treffen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 392/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 579/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 579/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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