Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Klägers
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 374/17
- Datum
- 11.07.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR374.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht die gegen die Entscheidung vorgebrachten Rügen nicht für begründet hält.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein einschlägiges Parallelverfahren verweisen statt die Feststellungen zu wiederholen.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung eines Rechtsmittels treffen, ohne in Fällen eines von den Parteien akzeptierten Verweises auf ein Parallelverfahren erneut Tatsachen festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 391/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 578/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 578/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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