Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 372/17
Datum
11.07.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR372.17.0
Quelle
Der Beklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren (4 AZR 370/17) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG folgte der Verweisung und stellte die Kosten der Revision dem Unterliegenden in Rechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Die unterliegende Partei hat im Revisionsverfahren die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht die Revision zurückweist.

3

Erklären die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 ZPO den Verzicht auf die nochmalige Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht auf die Entscheidung in einem benannten Parallelverfahren Bezug nehmen.

4

Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren ersetzt die eigenständige Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nur, wenn die Parteien dies wirksam erklärt und dadurch keine Verfahrensrechte Dritter verletzt werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 395/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 577/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 577/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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