Revision des Beklagten zurückgewiesen; Kosten der Revision trägt der Beklagte
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 371/17
- Datum
- 11.07.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR371.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keinen Rechtsfehler aufzeigt, der die angefochtene Entscheidung in rechtserheblicher Weise in Frage stellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Eröffnung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf eine Parallelentscheidung Bezug nehmen.
Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren ersetzt die wiederholte Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, wenn beide Parteien dem Verzicht zustimmen und das Gericht die Entscheidungsgrundlagen dadurch erlangen kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 393/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 576/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 576/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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