Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 367/14
- Datum
- 15.06.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR367.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Bei Vorliegen eines Verweises auf ein Parallelverfahren ist dem Gericht die Berücksichtigung des dortigen Tatbestands und der Entscheidungsgründe möglich, sofern die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 555 ZPO, § 313a ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt oder das Rechtsmittel nicht zur Aufhebung des Urteils führt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 20. Februar 2013, Az: 8 Ca 11416/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 25. Februar 2014, Az: 7 Sa 258/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Februar 2014 - 7 Sa 258/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 368/14 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht Schuldt