Treffer
BAG Urteil

Revision gegen Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 359/20
Datum
17.03.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:170321.U.4AZR359.20.0
Quelle
Die Klägerin ließ ihre Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zurückweisen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen und sich auf ein Parallelverfahren (4 AZR 327/20) berufen. Die Entscheidung stützt sich auf die Verfahrensvereinbarung und die prozessuale Kostenverteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt in der Regel dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.

2

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.

3

Wird ein Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erklärt und auf ein Parallelverfahren verwiesen, kann das Gericht die Entscheidung ohne erneute ausführliche Sachverhaltsdarstellung treffen.

4

Die Kostenentscheidung ist Teil des Tenors; das Gericht trifft die Kostentragungsentscheidung gesondert und ordnet die Kosten der unterliegenden Partei zu.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 23. September 2019, Az: 8 Ca 1198/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 14. Mai 2020, Az: 17 Sa 1692/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 - 17 Sa 1692/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 327/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Schuldt Häseler-Wallwitz

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