BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben (4 AZR 354/17)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 354/17
- Datum
- 20.06.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR354.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Die Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz führen, wenn die Revision zulässig und begründet ist.
Parteien können im Instanzenzug im Hinblick auf ein inhaltlich gleichgelagertes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann hierauf Bezug nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht bestimmt im Tenor die aufhebenden und zurückweisenden Rechtsfolgen der Revisionsentscheidung und legt zugleich die Kostenfolge fest.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9161/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1160/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1160/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9161/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann