Treffer
BAG Urteil

Berufung abgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben (BAG 4 AZR 352/17)

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 352/17
Datum
20.06.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR352.17.0
Quelle
Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ab. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung führen, wenn das Bundesarbeitsgericht die Revisionsbegründung als begründet erachtet.

2

Erklären die Parteien im Hinblick auf ein entschiedenes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Gericht die Entscheidung im Parallelverfahren für die Rechtsprüfung heranziehen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Prozessausgang; unterliegt eine Partei in Berufung und Revision, hat sie regelmäßig die Kosten beider Instanzen zu tragen.

4

Der Verzicht der Parteien auf die Darlegung des Tatbestands ermöglicht dem Gericht eine Entscheidung ohne erneute vollständige Sachverhaltsermittlung, soweit die rechtliche Prüfung anhand des Parallelverfahrens möglich ist.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9183/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1187/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1187/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9183/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann

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