Treffer
BAG Urteil

Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des LAG-Urteils

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 351/17
Datum
20.06.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR351.17.0
Quelle
Die Parteien verzichteten auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf ein Parallelverfahren (4 AZR 339/17). Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf. Die Berufung der Klägerin gegen das Arbeitsgerichts-Urteil wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich insoweit auf eine Parallelentscheidung beziehen.

2

Das Berufungsgericht weist eine Berufung zurück, wenn die Berufungsgründe nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils führen; die zurückgewiesene Berufungspartei trägt die Kosten der Berufung.

3

Die Revision nach arbeitsgerichtlichem Verfahren kann zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn rechtliche Fehler vorliegen, die dessen Bestand gefährden.

4

Die Kostenentscheidung kann dahin gehen, dass die unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten sowohl der Berufungs- als auch der Revisionsinstanz zu tragen haben, wenn ihre Rechtsbehelfe erfolglos bleiben.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2016, Az: 14 Ca 2472/16, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1364/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1364/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 14 Ca 2472/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann

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