Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision der Beklagten erfolgreich, Berufung des Klägers zurückgewiesen (4 AZR 344/17)

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 344/17
Datum
20.06.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR344.17.0
Quelle
Die Beklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt; der Kläger hatte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts geführt. Das Bundesarbeitsgericht hebt das landesarbeitsgerichtliche Urteil auf und weist die Berufung des Klägers zurück. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe mit Verweis auf ein Parallelverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben, wenn es im Rahmen der Revision Rechtsfehler der Entscheidung feststellt.

2

Die Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn die vorgetragenen Berufungsgründe keinen Erfolg haben.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei; Kosten für Berufung und Revision können dem Kläger auferlegt werden, wenn er in diesen Instanzen unterliegt.

4

Parteien können im Rahmen des Verfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen, soweit die Verfahrensvorschriften dies gestatten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2016, Az: 14 Ca 8811/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1017/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1017/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8811/15 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann

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