Treffer
BAG Urteil

Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 343/17
Datum
20.06.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR343.17.0
Quelle
Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt; das Hessische LAG hatte ihr zuvor teilweise stattgegeben. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Bezug auf ein Parallelverfahren verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Aufhebung einer vorinstanzlichen Entscheidung durch Revision, kann die Berufung der ursprünglich Erfolg suchenden Partei zurückgewiesen werden.

2

Die tragende Folge der erfolgreichen Revision ist die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz; sodann ist über die Rechtsmittel der Parteien gemäß dem Ergebnis des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung trifft die unterlegene Partei: Die Kosten der Berufung und der Revision sind der Partei aufzuerlegen, die in den jeweiligen Rechtsmitteln unterliegt.

4

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Hinweis auf ein Parallelverfahren verzichten, worauf das Gericht Bezug nehmen kann.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9175/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1164/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1164/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9175/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann

Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben — Themis