Revision zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren und Kostenaufteilung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 290/20
- Datum
- 20.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:200121.U.4AZR290.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine eingelegte Revision zurückweisen, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Parteien können im Revisionsverfahren auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; mit Zustimmung der Parteien darf das Gericht sich auf die Entscheidungsgründe eines parallel entschiedenen Verfahrens beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Kosten des Revisionsverfahrens und kann die Verfahrenskosten anteilig zwischen den Parteien verteilen.
Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren entbindet das Gericht nicht davon, dass die materielle Begründung der Entscheidung aus den herangezogenen Erwägungen ersichtlich sein muss.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 362/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1291/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1291/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp