BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung des Klägers zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 289/24
- Datum
- 21.05.2025
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:210525.U.4AZR289.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und das Gericht kann auf diese Verzichtserklärung Bezug nehmen (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Hat die Berufung keinen Erfolg, so wird sie zurückgewiesen; der unterlegene Berufungsführer hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben, soweit die Revision der (antragstellenden) Gegenpartei Erfolg hat, und damit die Vorinstanzenentscheidung beseitigen.
Die Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten der Instanzen, in denen die Berufung und die Revision durchgeführt wurden, wenn das Gericht dies im Tenor so anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oberhausen, 6. März 2024, Az: 3 Ca 1310/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1. Juli 2024, Az: 9 SLa 187/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2024 - 9 SLa 187/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 6. März 2024 - 3 Ca 1310/23 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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