Treffer
BAG Urteil

Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren und Kostenaufteilung

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 289/20
Datum
20.01.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:200121.U.4AZR289.20.0
Quelle
Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm eingelegt; das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das BAG die Entscheidung unter Verweis auf ein Parallelverfahren traf. Die Kosten der Revision werden anteilig 90 % zu Lasten der Beklagten, 10 % des Klägers festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substanziiert darlegt, dass die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler aufweist.

2

Wird zwischen den Parteien wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht seine Entscheidung unter Verweis auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren treffen.

3

Die Verteilung der Kosten der Revision fällt in den ermessensgestützten Bereich des Gerichts; Kostenquoten können anteilig bestimmt werden, wenn das Verhalten der Parteien dies rechtfertigt.

4

Eine Verweisung auf ein Parallelverfahren setzt voraus, dass die dort getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sind.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 153/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1289/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1289/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp

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