Treffer
BAG Urteil

BAG-Urteil 4 AZR 285/20: Revision zurückgewiesen und Kostenentscheidung

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 285/20
Datum
20.01.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:200121.U.4AZR285.20.0
Quelle
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %. Die Parteien hatten mit Verweis auf das Parallelverfahren 4 AZR 283/20 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Revision unbegründet, weist das Bundesarbeitsgericht sie zurück und entscheidet zugleich über die Kostentragung der Revision.

2

Das Gericht kann die ausführliche Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterlassen, soweit die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren hierauf verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

3

Bei Zurückweisung einer Revision kann das Gericht die Kosten der Revision anteilig nach billigem Ermessen verteilen und unterschiedliche Kostenquoten zwischen den Parteien festsetzen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1145/18, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1284/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1284/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp

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