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BAG Urteil

BAG-Urteil: Revision der Beklagten (4 AZR 285/10) zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 285/10
Datum
21.03.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (Verweis auf 4 AZR 278/10).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht führt grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens durch die unterliegende Partei.

2

Eine Revision ist abzuweisen, wenn die vorinstanzliche Entscheidung keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufweist.

3

Soweit die Parteien in Ausübung ihres Verzichtsrechts auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verweisen, kann das Gericht unter Bezugnahme auf ein Parallelverfahren von einer erneuten Darstellung absehen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ausgang des Revisionsverfahrens; bei Zurückweisung trägt die Revisionsführerin die Kosten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 3. September 2009, Az: 17 Ca 103/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 16. März 2010, Az: 2 Sa 200/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. März 2010 - 2 Sa 200/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 278/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Creutzfeldt Winter Lippok Pieper

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