Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 261/09)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 261/09
- Datum
- 15.12.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Partei, deren Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Erklären die Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines führenden Parallelverfahrens, kann das Gericht seine Entscheidung durch Verweis auf dieses Verfahren treffen.
Die Zurückweisung der Revision ist angezeigt, wenn die Revisionsrügen keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz darlegen.
Ein Verweis auf ein führendes Parallelverfahren ersetzt eine eigene ausführliche Begründung nur, soweit die im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen und Rechtsanwendungen übertragbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 924/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 68/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 68/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek