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BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 260/09
Datum
15.12.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den genannten Vorschriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt zur Verpflichtung des unterliegenden Rechtsmittelführers, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2

Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Berufungsgericht/ das Bundesarbeitsgericht auf das führende Verfahren Bezug nehmen.

3

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügegründe keinen durchgreifenden Mangel der angefochtenen Entscheidung aufzeigen und somit keinen Erfolg versprechen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 923/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 67/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 67/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek

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