BAG: Revision der Klägerin zurückgewiesen – Kostenentscheidung und Verweis auf Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 258/09
- Datum
- 15.12.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das angefochtene Urteil keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufweist.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann sich in einem solchen Fall auf ein führendes Parallelverfahren stützen.
Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von der Pflicht zur Prüfung der Revision; die Entscheidung kann jedoch unter Berücksichtigung des Leitverfahrens getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 6. Dezember 2007, Az: 1 Ca 801/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 45/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 45/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek