Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Klägerin trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 257/09
- Datum
- 15.12.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlichen Fehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO darauf verzichten, diese erneut darzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 6. Dezember 2007, Az: 1 Ca 945/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 44/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 44/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek