Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 252/15)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 252/15
- Datum
- 24.08.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR252.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Ausführungen in Parallelverfahren verweisen, wenn die Parteien auf eigene Darstellungen verzichten und die Rechtsfragen inhaltlich übereinstimmen.
Der Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ersetzt nicht die Wirksamkeit einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern erleichtert die Verweisung auf gleichlautende Entscheidungen der Gerichte.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 11. Juli 2013, Az: 1 Ca 1639/12 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. März 2015, Az: 6 Sa 382/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 382/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 251/15 - und - 4 AZR 255/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen