BAG: Revision gegen LAG-Urteil – Zurückweisung und Kostenauferlegung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 236/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Rügen die Zulässigkeits- und Begründungserfordernisse für eine erfolgreiche Revision nicht erfüllen.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten.
Parteien können im Interesse wirtschaftlicher Verfahrensführung im Revisionsverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs.5 ArbGG, § 555 Abs.1 ZPO, § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO).
Der Revisionsführer muss seine Rügen substantiiert darlegen; rein pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Durchbrechung der Zurückweisung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 216/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 429/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 429/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner