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BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 234/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können im Rahmen von § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann insoweit die Ausführungen unter Verweis auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften entfallen lassen.

2

Bei bestehenden Parallelverfahren ist ein Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach den angeführten Vorschriften möglich und rechtlich zulässig.

3

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.

4

Die Kosten der Revision trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, sofern das Gericht nicht abweichend entscheidet.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 213/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 427/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 427/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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