Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 233/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei in der Revisionsinstanz hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf eine Darstellung in einem Parallelverfahren stützen.
Die Zurückweisung einer Revision kann im Tenor erfolgen, auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe im veröffentlichten Urteil nicht wiedergegeben sind.
Eine Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt; fehlen solche Feststellungen, ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 208/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 426/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 426/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner