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BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 233/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) verwiesen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die ausführlichen Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterliegende Partei in der Revisionsinstanz hat die Kosten der Revision zu tragen.

2

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf eine Darstellung in einem Parallelverfahren stützen.

3

Die Zurückweisung einer Revision kann im Tenor erfolgen, auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe im veröffentlichten Urteil nicht wiedergegeben sind.

4

Eine Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt; fehlen solche Feststellungen, ist die Revision zurückzuweisen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 208/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 426/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 426/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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