BAG: Teilweises Stattgeben der Revision – Feststellungsanspruch auf tarifliche Vergütung ab 1.10.2021
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 221/23
- Datum
- 20.03.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR221.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision einer Partei teilweise stattgeben und das Urteil der Vorinstanz insoweit aufheben und neu fassen.
Ein Feststellungsanspruch kann darauf gerichtet sein, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung nach einer konkret benannten Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags zu zahlen.
Bei rückständigen tariflichen Vergütungsansprüchen kann das Gericht die Nachzahlung in einzelnen Fälligkeitsbeträgen zusprechen und für jede Fälligkeit Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zusprechen.
Bei teilweisem Erfolg kann das Gericht die Kosten der Instanzen entsprechend dem Ergebnis verteilen; die Kosten der ersten Instanz können der unterliegenden Partei auferlegt und die Kosten der Berufung und Revision anteilig verteilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 1. Februar 2022, Az: 3 Ca 754/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 30. Juni 2023, Az: 1 Sa 52/22, Urteil
Tenor
I. Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2023 - 1 Sa 52/22 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2023 - 1 Sa 52/22 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2022 - 3 Ca 754/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe A 4-7 TV AL II zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.733,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,58 Euro seit dem 1. Februar 2021, dem 1. März 2021, dem 1. April 2021, dem 1. Mai 2021, dem 1. Juni 2021, dem 1. Juli 2021, dem 1. August 2021, dem 1. September 2021 und dem 1. Oktober 2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten der I. Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 142/23 - und - 4 AZR 218/23 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Betz M. Rennpferdt Kümpel S. Gey-Rommel