Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 221/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler enthält, die eine Abweichung zugunsten des Revisionsführers rechtfertigen.
Erfolglos eingelegte Revisionen führen zur Kostentragungspflicht des Revisionsführers; bei Zurückweisung sind diesem die Kosten der Revision aufzuerlegen.
Erklären die Parteien den Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Bundesarbeitsgericht auf die Begründung eines parallelen Verfahrens Bezug nehmen.
Der Verzicht auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbindet das Gericht nicht von der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 166/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 385/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 385/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner