Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 220/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vom Revisionsführer erhobenen Rügen keinen Erfolg haben und das angefochtene Urteil nicht aufgehoben wird.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein sachlich eng verwandtes Parallelverfahren gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz1 ZPO und §313a Abs.1 Satz2 ZPO auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Die Zurückweisung einer Revision kann erfolgen, ohne dass Tatbestand und Entscheidungsgründe erneut verlesen werden, wenn hierzu einvernehmlich verzichtet und auf ein Parallelverfahren verwiesen wurde.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 165/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 384/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 384/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner