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BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 218/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger ließ Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß den genannten Vorschriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang verbindlich.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Parteien können im Einvernehmen und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diesem Verzicht Rechnung tragen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 164/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 382/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 382/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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