Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 214/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Einvernehmen auf die nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verweisen oder verzichten (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in den angefochtenen Entscheidungen feststellt, die eine Aufhebung rechtfertigen würden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten der Revision.
Bei Vorliegen eines einschlägigen Parallelverfahrens kann das Revisionsgericht auf die dort getroffenen Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug nehmen, soweit die Parteien hierauf wirksam verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 247/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 378/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 378/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner