Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenfolge zu Lasten des Klägers
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 210/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf ein Parallelverfahren beziehen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsfähige Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts feststellt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen; bei Zurückweisung der Revision folgt das Gericht der gesetzlichen Kostenzuweisung.
Die Verweisung auf ein Parallelverfahren kann die Ausführlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ersetzen, entbindet das Revisionsgericht jedoch nicht von seiner Aufgabe, die rechtliche Überprüfung vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 203/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 374/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 374/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Dr. Kriegelsteiner