Revision gegen Landesarbeitsgerichtsurteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 209/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn sie keine für die Rechtsfortbildung oder Rechtsfehler der Vorinstanzen substantiiert darlegt.
Die Kosten der Revision hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.
Nach § 72 Abs. 5 ArbGG können die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf dessen Ausführungen Bezug nehmen.
Ist in einem Parallelverfahren die rechtliche Würdigung gewährleistet, kann das BAG die Entscheidung in dem übrigen Verfahren unter Verweisung auf dieses Parallelverfahren treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 204/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 373/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 373/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner