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BAG Urteil

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 204/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger, die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung feststellt.

2

Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann einen solchen Verzicht nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO zur Kenntnis nehmen.

4

Die Entscheidung über die Kosten der Revision gehört zur Endentscheidung des Revisionsverfahrens und ist mit der Zurückweisung zu treffen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 234/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 362/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 362/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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