BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 204/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann einen solchen Verzicht nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO zur Kenntnis nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision gehört zur Endentscheidung des Revisionsverfahrens und ist mit der Zurückweisung zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 234/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 362/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 362/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner