Revision gegen Urteil des Hessischen LAG (4 AZR 200/13) zurückgewiesen – Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 200/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bewirkt, dass das erstinstanzliche oder vorinstanzliche Urteil in der Sache bestehen bleibt und das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können im Revisionsverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist insbesondere im Hinblick auf Parallelverfahren möglich und kann unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt werden.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, ohne die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe vollständig zu wiederholen, wenn die Parteien auf deren Darstellung verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 243/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 358/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 358/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner