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BAG Urteil

Revision des Klägers im arbeitsrechtlichen Verfahren zurückgewiesen (4 AZR 199/13)

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 199/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen eines Parallelverfahrens Verzicht erklärt, sodass das BAG auf das Parallelverfahren Bezug nahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichenden Darlegungen vorbringt, die eine Mängelhaftung der Vorinstanz begründen würden.

2

Gerichte können aufgrund einer einvernehmlichen Verzichtserklärung der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf ein Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

3

Die Kosten der Revision hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gesetz oder die Umstände nichts Abweichendes anordnen.

4

Ein Tenor mit Kostenentscheidung genügt, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und das Gericht auf ein anderes, entsprechendes Verfahren Bezug nimmt.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 197/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 356/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 356/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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