Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 198/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine den angegriffenen Entscheidungen zureichend belegte Verletzung materiellen Rechts feststellt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Das Gericht kann auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren darauf verzichten (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 Satz1; §313a Abs.1 Satz2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision berührt nicht die Wirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidung; die Revisionsentscheidung setzt das rechtliche Fortbestehen der angefochtenen Entscheidung voraus.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 200/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 355/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 355/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner