Revision im Arbeitsrecht: Zurückweisung und Kostenfolge bei Verzicht auf Tatbestand
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 197/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanzen erkennt.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Revisionskläger die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die erneute Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich daraufhin auf ein Parallelverfahren beziehen.
Erklären die Parteien den Verzicht auf Tatsachenvortrag und Entscheidungsgründe, kann das Revisionsgericht seinen Tenor auf die Rückweisung beschränken, ohne im Einzelfall umfangreiche neue Entscheidungsgründe darzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 187/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 354/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 354/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner