Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 196/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keinen zulässigen und begründeten Angriff gegen die angegriffene Entscheidung darlegt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen; mit der Zurückweisung der Revision trifft den Revisionsführer die Kostentragungspflicht.
Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG auf die umfangreiche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich bei Vorliegen einer wirksamen Verzichtserklärung auf Verweisungen auf ein Parallelverfahren stützen.
Verfahrensvereinfachungen durch Parteiverzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sind zulässig, soweit dadurch keine Verletzung der Prozessgrundrechte der Beteiligten eintritt und das Revisionsgericht die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend erkennen kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 171/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 353/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 353/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner