BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 194/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine darlegbaren und begründeten Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Das Zurückweisen der Revision durch das BAG bestätigt die angefochtene Entscheidung in der Sache, soweit keine verfahrensrechtlichen Verwerfungsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 172/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 351/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 351/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner