BAG – Revision im Arbeitsrechtsverfahren zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 193/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Rechtsmittel keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Angriff gegen die Entscheidung der Vorinstanz begründet.
Der Unterlegene hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf die Ausführungen des parallelen Verfahrens Bezug nehmen (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Kann auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet werden, trifft das Revisionsgericht seine Entscheidung auch ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarstellung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 173/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 350/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 350/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner