Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 192/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Gerichte können bei Vorliegen eines Parallelverfahrens und mit Zustimmung der Parteien auf die ausführliche Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf die Entscheidung des Parallelverfahrens verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision führt insoweit nicht zu einer inhaltlichen Änderung der vorinstanzlichen Feststellungen; die Entscheidung der Vorinstanz bleibt bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 174/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 349/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 349/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner