Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 190/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (Verweis auf §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit das Bundesarbeitsgericht keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung erkennt.

2

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Parallelverfahrens verweisen; das Gericht kann auf diesen Verzicht abstellen.

4

Soweit Parteien auf ein Parallelverfahren verweisen und die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterlassen, kann das Gericht den Tenor ohne erneute ausführliche Sachverhaltsfeststellung erlassen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 169/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 347/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 347/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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