Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 190/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit das Bundesarbeitsgericht keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung erkennt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Parallelverfahrens verweisen; das Gericht kann auf diesen Verzicht abstellen.
Soweit Parteien auf ein Parallelverfahren verweisen und die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterlassen, kann das Gericht den Tenor ohne erneute ausführliche Sachverhaltsfeststellung erlassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 169/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 347/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 347/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner