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BAG Urteil

Revision im Arbeitsrecht (4 AZR 188/13) zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 188/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 ArbGG, §555, §313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet erachtet, ist sie zurückzuweisen.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das BAG nimmt einen derartigen Verzicht zur Kenntnis.

4

Die Entscheidung über die Kosten der Revision erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 193/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 345/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 345/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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