Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 186/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen revisionsrechtlichen Angriffspunkte keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils tragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf Ausführungen eines Parallelverfahrens Bezug nehmen kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 199/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 343/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 343/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner