Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 183/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene landesarbeitsgerichtliche Urteil und führt regelmäßig zur Kostenlast der unterliegenden Partei.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, insbesondere unter Hinweis auf § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO.
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn keine hinreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung vorliegen.
Die Kostenentscheidung über die Revision ist nach Maßgabe der prozessualen Grundsätze zu treffen und trifft regelmäßig die unterlegene Partei.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 191/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 340/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 340/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner