Treffer
BAG Urteil

Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 183/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte beim Bundesarbeitsgericht Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 555, 313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene landesarbeitsgerichtliche Urteil und führt regelmäßig zur Kostenlast der unterliegenden Partei.

2

Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, insbesondere unter Hinweis auf § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO.

3

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn keine hinreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung vorliegen.

4

Die Kostenentscheidung über die Revision ist nach Maßgabe der prozessualen Grundsätze zu treffen und trifft regelmäßig die unterlegene Partei.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 191/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 340/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 340/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

Zitiert (1)