Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Arbeitgebers
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 181/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegt.
Trifft die Zurückweisung der Revision ein, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf deren Wiedergabe verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.
Die Entscheidung über Kosten folgt regelmäßig dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens und kann den Unterlegenen mit Kostentragung belasten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 159/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 338/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 338/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner