Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 177/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Zahlung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision bestätigt das Urteil der Vorinstanz, sofern das Revisionsgericht keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler feststellt.

2

Bei Zurückweisung der Revision werden dem unterlegenen Revisionsführer die Kosten der Revision auferlegt.

3

Parteien können im Hinblick auf ein parallel geführtes Verfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

Das Revisionsgericht kann auf nähere Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklären und auf die Ausführungen des Parallelverfahrens Bezug genommen wird.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 189/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 334/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 334/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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