Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 175/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
Der Unterliegende hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision nicht stattgegeben wird.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
§ 555 Abs.1 Satz 1 und § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO erlauben es, den Umfang der Urteilsbegründung infolge wirksamen Parteiverzichts zu begrenzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 183/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 332/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 332/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner